Statut 2005

Statuten des Musikvereins Stadtkapelle Grieskirchen

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§2 Vereinszweck

Der Musikverein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der zeitgenössischen Blasmusik.

§3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§4 Arten der Mitgliedschaft

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§9 Generalversammlung

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§11 Vorstand

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§14 Rechnungsprüfer

§15 Schiedsgericht

§16 Freiwillige Auflösung des Vereins

§17 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§18

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Grieskirchen, am 09.04.2005