Statut 1997

Statuten des Musikvereines Stadtkapelle Grieskirchen

§1 Name

Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Grieskirchen, hat seinen Sitz in 4710 Grieskirchen, Zehetholzweg 6 und ist vollkommen unpolitisch.

§2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat folgenden Zweck:

§3 Aufgaben des Vereines

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

§4 Wirtschaftliche Grundlagen des Vereines

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch

§5 Mitgliedschaft

Es gibt:

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vereinsausschuss, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
Unterstützendes Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die den von der Generalversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag leistet. Dieser Beitrag ist eine finanzielle Unterstützung des Vereines, ohne dass dieser dafür Pflichten übernimmt.
Ehrenmitglied wird, wer auf Grund seiner Verdienste um den Verein von der Generalversammlung als solches ernannt wird.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an Proben und Aufführungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, Kameradschaft zu halten und den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben das Ansehen des Vereines und des Musikers überhaupt, jederzeit und überall zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen usw. in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung nur das passive Wahlrecht.

§7 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

§8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

§9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Sie ist alljährlich vom Vereinsobmann an einem vom Vereinsausschuss zu bestimmenden Datum einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abhaltung und Beschlussfähigkeit der neuen Generalversammlung eine Stunde später an keine Mitgliederzahl mehr gebunden.
Die Generalversammlung beschließt im allgemeinen mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen oder eine Auflösung des Vereines erfordern Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsobmanns.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

§11 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

Der Vereinsausschuss (ausgenommen die Fachreferenten Kapellmeister, Jugendreferent, Stabführer und deren Stellvertreter) wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes ist der Obmann berechtigt, aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren.

§12 Aufgaben des Vereinsausschusses

Dem Vereinsausschuss obliegt:

Er ist bei Anwesenheit des Obmannes oder dessen Stellvertreters und mindestens sechs Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

§13 Die Vereinsausschussmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich der des Kassiers. Im Fall einer Vereinsauflösung obliegt ihm die Anzeige an die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich gemäß § 26 des Vereinsgesetztes.

Dem Kapellmeister obliegen die Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er sorgt für die musikalische Weiterbildung der Musiker(innen) und ist für die musikalische Planung und Durchführung verantwortlich.

Der Jugendreferent ist für die Betreuung der in Ausbildung stehenden Musiker(innen) verantwortlich. Insbesondere hat er für die Teilnahme an vom Blasmusikverband angebotenen Veranstaltungen und Seminaren zu werben sowie das Spiel in kleinen Gruppen zu fördern.

Der Stabführer hat seine Aktivitäten im besonderen auf die Musik in Bewegung zu richten und engen Kontakt mit dem Bezirkstabführer zu pflegen.

Der Pressereferent hat die Verbindung zur Fach-, Tages- und Wochenpresse sowie zu Rundfunk und Fernsehen herzustellen. Er ist gleichzeitig Bearbeiter für Werbung.

Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Vereinsausschuss bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich.

Der Kassier verwaltet die Kasse. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und legt über die Geldgebarung jährlich Rechnung.

Die Archivare haben die Verantwortung über das Probelokal und alle vereinseigenen Noten, Instrumente, Bekleidung und das übrige Inventar.

§14 Das Schiedsgericht

Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es wird bestellt, indem jede Partei zwei Mitglieder hiefür benennt und diese sich zusammen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann wählen. Bei Stimmengleichheit einscheidet das Los.
Das Schiedsgericht urteilt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann des Schiedsgerichtes. Der Entscheid ist endgültig.

§15 Auflösung des Vereines

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereines hat der Obmann binnen vier Wochen dies der Sicherheitsdirektion von Oberösterreich anzuzeigen. Das gesamte Vereinsvermögen ist der Gemeinde Grieskirchen zu übergeben, die es so lange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit gleichem gemeinnützigem Zweck in Grieskirchen bildet.
Sollte dies innerhalb von zehn Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde Grieskirchen das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Die Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Das Einvernehmen mit der Gemeinde Grieskirchen wurde hergestellt.

§16

Das vorliegende Statut setzt das bisher geltende und bei den Behörden aufliegende Statut außer Kraft.

Grieskirchen, den 10. Jan. 1997